Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Besonderer Hinweis für Kunden am Internet: Unsere
Angebote richten sich ausschliesslich an gewerbliche Kunden und
an Körperschaften des öffentlichen Rechts. Alle auf dieser Web
Seite genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer
(MwSt.) und zzgl. Versandkosten. Kunden im Bereich Forschung und Lehre werden frei Haus beliefert.
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der DELTA
GmbH erfolgen ausschliesslich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf
seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von
diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn DELTA sie
schriftlich bestätigt.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote von DELTA sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von DELTA.
Das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Zum Angebot gehörende Unterlagen wie z.B. Datenblätter,
Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich, sofern nicht
ausdrücklich gegenteilig gekennzeichnet. DELTA behält sich Eigentums-
und Urheberrechte für diese Unterlagen vor; sie dürfen Dritten
nur mit ausdrücklicher Zustimmung von DELTA zugänglich gemacht
werden. Sämtliche Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande
kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich
zurückzugeben.
3. Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich DELTA an
die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum
gebunden. Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung von
DELTA genannten Preise. Alle Preise verstehen sich ab Lager
Reinbek bei Hamburg zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen
Mehrwertsteuer. Die Preise für Geräte schliessen die Kosten
für übliche Verpackung ein.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet, dies gilt insbesondere für besondere Verpackung sowie
sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.
Transportversicherungen werden auf Wunsch zu Lasten des Vertragspartners
abgeschlossen.
Installationskosten
sind nur inbegriffen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
4. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsort
Die von DELTA genannten Termine und Fristen sind
unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde.
An verbindlich
vereinbarte Lieferdaten ist DELTA nur gebunden, wenn der Vertragspartner
sämtliche von ihm zu stellenden Unterlagen, Genehmigungen usw.
zu den vereinbarten Zeitpunkten vollständig vorlegt, die für
die Aufstellung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat
und sämtliche Vertragsbedingungen einhält.
Nicht zu vertreten
hat DELTA Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen,
die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen;
hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Schwierigkeiten
bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Personalmangel,
Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von DELTA oder
deren Unterlieferanten eintreten. Ereignisse dieser Art berechtigen
DELTA, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zuschieben,
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurück zu treten.
Dauert die Behinderung
länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurück zu treten.
Sofern DELTA die
Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu
vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch
auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete
Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche
jedweder Art, sind ausgeschlossen.
DELTA ist zu Teillieferungen
und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Erfüllungsort ist Hamburg.
5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht an den Käufer über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist
oder zwecks Versendung das Lager von DELTA verlassen hat.
Falls der Versand ohne Verschulden von DELTA unmöglich
wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf den Käufer über.
6. Gewährleistung
Der Vertragspartner ist zur unverzüglichen Abnahme
und Kontrolle aller Lieferungen und Teillieferungen verpflichtet.
Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen. Bei Installation
durch DELTA hat der Besteller bis zum Zeitpunkt der Lieferung
alle notwendigen Voraussetzungen für Installation und Endtest
zu schaffen und dem Personal der DELTA GmbH die notwendige Installationsumgebung
für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die
Abnahme gilt als erfolgt, wenn alle wesentlichen Funktionen
der gelieferten Waren oder Dienstleistungen während der Endtests
ohne Beanstandung ausgeführt werden. Hat der Besteller versäumt,
die Voraussetzungen für die Endtests zu schaffen, so dass diese
nicht ausgeführt werden können, so gilt die Abnahme mit der
Lieferung als erfolgt.
Nimmt der Vertragspartner
eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung
in Verzug und ist zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet. Erkennbare
Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche
schriftlich zu rügen; Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich
nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb der vertraglich
vereinbarten Gewährleistungszeit, anzumelden. Die Gewährleistung
beginnt mit dem Lieferdatum und beträgt, wenn nicht schriftlich
anders vereinbart, 180 Tage auf Teile.
Ausgenommen von
jeder Garantie sind Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemässe
Installation und Benutzung durch den Vertragspartner oder auf
nicht autorisierte Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurück
zu führen sind. Für gelieferte Gegenstände, die
DELTA von dritter Seite bezogen hat, beschränkt
sich die Haftung auf die Abtretung der DELTA gegen den Lieferanten
der Gegenstände zustehenden Ansprüche. DELTA kann die Annahme
zurückgelieferter Produkte verweigern, sofern keine fristgerechte
schriftliche Mängelrüge vorliegt und keine Gelegenheit gegeben
wurde, den geltend gemachten Mangel oder Schaden zu überprüfen.
Bei fristgerechter,
berechtigter Mängelrüge oder bei Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft erfolgt nach Wahl der DELTA GmbH eine Reparatur
beim Vertragspartner oder bei DELTA, bzw. vollständiger oder
teilweiser Ersatz des Liefergegenstandes. Sollte sich bei einer
Reparatur beim Vertragspartner herausstellen, dass DELTA keine
Gewährleistungspflicht trifft, so hat der Vertragspartner die
entstandenen Kosten zu ersetzen.
Falls DELTA Mängel
innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist
nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder eine Rückgängigmachung
des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, gleich welchen Rechtsgrundes,
insbesondere Schadenersatzansprüche, auch bezogen auf Folgeschäden
und -kosten sind ausgeschlossen. DELTA haftet nicht für Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen. DELTA übernimmt ferner keine Gewähr
dafür, dass Liefergegenstände für die vom Vertragspartner vorgesehene
Verwendung geeignet sind.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen,
die DELTA - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen den Vertragspartner
jetzt oder künftig zustehen, werden DELTA die folgenden Sicherheiten
gewährt, die auf Verlangen freigegeben werden, soweit ihr Wert
die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt
Eigentum von DELTA. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets
für DELTA als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung. Erlischt
das (Mit-)Eigentum von DELTA durch Verbindung, so wird bereits
jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners
an der einheitlichen Sache wertanteilsmässig (Rechnungswert)
auf DELTA übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum
der DELTA GmbH unentgeltlich. Ware, an der DELTA (Mit-)Eigentum
zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Vertragspartner
ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräussern, solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an DELTA ab.
DELTA ermächtigt ihn widerruflich, die an DELTA
abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Auf Aufforderung von DELTA wird der Vertragspartner
DELTA gegenüber die Abtretung offen legen und die erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen geben.
Bei Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf die Eigentumsverhältnisse
aufmerksam machen und DELTA unverzüglich benachrichtigen. Kosten
und Schäden trägt der Vertragspartner.
Bei vertragswidrigem
Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug
- ist DELTA berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners
zurück zu nehmen oder ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche
des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch DELTA liegt -
soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt
vom Vertrag.
8. Zahlung
Zahlungen an DELTA sind, auch bei Teillieferungen,
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungstellung ohne Abzug zu leisten,
es sei denn, die Zahlungsmodalitäten wurden schriftlich anders
vereinbart. DELTA ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen
des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist
DELTA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt
erst als erfolgt, wenn DELTA über den Betrag verfügen kann.
Im Falle von Schecks, Wechseln und anderen Anweisungspapieren
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn diese Papiere eingelöst
sind.
Gerät der Vertragspartner
in Verzug, so ist DELTA berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt
an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes
für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von
5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder
seine Zahlungen einstellt, oder wenn DELTA andere Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage
stellen, so ist DELTA berechtigt, die gesamte Restschuld fällig
zu stellen, auch wenn bereits Schecks angenommen wurden. DELTA
ist in diesem Falle ausserdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Vertragspartner
ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt,
wenn DELTA ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt wurden. Das gilt auch für den Fall,
dass Mängelrügen geltend gemacht werden.
Der Vertragspartner
erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber DELTA einverstanden.
9. Konstruktionsänderungen
DELTA behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen
vorzunehmen. Eine Verpflichtung, diese Änderungen auch an bereits
ausgelieferten Produkten vorzunehmen, besteht hingegen nicht.
10. Gewerbliche Schutzrechte
Sollte ein Dritter dem Vertragspartner die Verletzung
gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich eines Liefergegenstands
geltend machen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, DELTA
sofort zu verständigen. Es steht DELTA frei, gegebenenfalls
mit Unterstützung des Vertragspartners, aber auf eigene Kosten,
alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden
Rechtsstreit zu führen. Eine Haftung für Patentverletzungen
übernimmt DELTA nicht.
Sind die Liefergegenstände
nach Entwürfen oder Anweisungen des Vertragspartners gebaut
worden, so hat der Vertragspartner DELTA von allen Forderungen,
Verbindlichkeiten,
Belastungen und Kosten frei zu stellen, die auf
Grund der Verletzung von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern
von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen
zu bevorschussen.
Bei einer Verpflichtung
steht es DELTA frei, wahlweise die erforderlichen Lizenzen zu
beschaffen oder dem Vertragspartner einen geänderten Liefergegenstand
bzw. Teile davon zur Verfügung zu stellen, die im Falle des
Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand den Verletzungsvorwurf
beseitigen.
11. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde, gelten die DELTA im Zusammenhang mit Bestellungen
unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
12. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung,
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss
und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen
deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
13. Exportklausel
Dem Vertragspartner ist bekannt, dass im Hinblick
auf einen Re-Export der Liefergegenstände Beschränkungen bestehen
und behördliche Genehmigungen erforderlich sein können. Für
Re-Exporte bestimmter Liefergegenstände aus dem Ursprungsland
USA gelten besondere Bestimmungen des US Department of Commerce.
Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn in dem Liefergegenstand
bestimmte Komponenten mit Herkunft
aus den USA integriert sind. Beabsichtigt
der Vertragspartner, Liefergegenstände aus dem Land, in das
sie nach dem Vertrag von DELTA geliefert worden sind, wieder
zu exportieren, so ist er neben einer entsprechenden Information
an DELTA verpflichtet, sich bei den zuständigen Behörden zu
informieren, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
dies möglich und zulässig ist. Ansprüche gegenüber DELTA bestehen
nicht.
14. Abtretungsverbot
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche
oder Rechte aus Verträgen mit DELTA ganz oder teilweise an Dritte
abzutreten.
15. Software
In Bezug auf zugesicherte Eigenschaften
der von DELTA gelieferten Software gelten ergänzend die entsprechenden
Lizenzbedingungen der Hersteller.
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen DELTA und dem Vertragspartner gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit gesetzlich
zulässig, ist Hamburg ausschliesslicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten, auch Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess.
Im übrigen gelten die Allgemeinen Bestimmungen über
Leistungen und Lieferungen der Elektroindustrie.
Die Unwirksamkeit
einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht.